Statuten der Schweizer Finnsegler-Vereinigung

 

Druckversion

Name und Sitz der Vereinigung

1.

Unter dem Namen "Schweizerische Finnsegler-Vereinigung" (SFV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2.

Der Sitz und das Rechtsdomizil der SFV befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.


Zweck und Mittel der Vereinigung

3.

Die SFV bildet die schweizerische Organisation der Finnsegler und bezweckt die

  • Förderung und Organisation des Regattasports unter den Eigentümern von Finnjollen
  • Koordination der Regattatermine
  • Durchführen einer Jahrespunktemeisterschaft
  • Erstellung einer nationalen Bestenliste

4.

Die SFV sucht ihre Ziele zu erreichen durch

  • Werbung für die Finnklasse auf schweizerischer Ebene.
  • Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie die SFV verfolgen. Die SFV kann zu diesem Zweck Mitglied solcher Organisationen sein.
  • Verfassen von Nachrichten im offiziellen Organ der USY, Finnfare Finnwelle oder in Form von Rundschreiben (Finngischt).

5.

Die finanziellen Mittel bestehen aus

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Kapital- und Betriebsergebnisse
  • Schenkungen und Zuwendungen

Anschluss an andere Organisationen

6.

Die SFV bildet die schweizerische Sektion der "International Finn Association" (IFA) und ist angeschlossenes Mitglied der "USY, Schweizerischer Segelverband.


Mitgliedschaft

7.

Die SFV besteht aus

  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder

8.

Aktivmitglied der SFV kann werden, wer über eine mit Messbrief der USY versehene Finnjolle, deren Eigentümer er nicht zu sein braucht, verfügt und gleichzeitig die Aktivmitgliedschaft eines der USY angehörigen Clubs besitzt.

9.

Ehrenmitglied der SFV kann werden, wer - auch ausserhalb der SFV - die Interessen der Vereinigung in erheblichem Masse gefördert hat. Die Ernennung ist Sache der Generalversammlung. Ehrenmitglieder stehen in den gleichen Rechten und Pflichten wie die Aktivmitglieder, bezahlen aber keine Jahresbeiträge.

10.

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Passive betätigen sich nicht aktiv an den Finnregatten und sind in SFV-Angelegenheiten weder stimm- noch wahlberechtigt.

11.

Alle Mitglieder, ausgenommen Passive, sind stimm- und wahlberechtigt.

12.

Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt automatisch durch Einreichen der Beitrittserklärung an den Vorstand. Zur Aufnahme von Passivmitgliedern genügt eine formlose Erklärung.

13.

Der Austritt aus der SFV kann durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, auf Ende eines Kalenderjahres, erfolgen.

14.

Der Übertritt in eine andere Mitgliedschaftskategorie ist jederzeit möglich, es genügt eine schriftliche Mitteilung.

15.

Der Ausschluss eines Mitgliedes sowie dessen Streichung vom Mitgliederverzeichnis erfolgen, wenn das weitere Verbleiben im Verband den Vereinsinteressen zuwiderläuft, durch den Beschluss des Vorstandes. Den betroffenen Mitgliedern steht das Recht zu, innerhalb von 30 Tagen von der Mitteilung des Ausschlusses an gerechnet, beim Vorstand Rekurs einzulegen. In diesem Falle entscheidet die Generalversammlung mit absolutem Mehr.


Organe

16.

Die Organe der SFV sind

  • die Generalversammlung
  • die Rechnungsrevisoren
  • der Vorstand

17.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SFV. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus einberufen und findet in der Regel während der laufenden Schweizermeisterschaft statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung, unterAngabe der Traktanden, an alle Mitglieder.

18.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer ordentlichen Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftel aller Aktivmitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich, unter Anführung des Zweckes, an den Vorstand gestellt wird. Der Tagungsort soll in diesem Falle mit dem Austragungsort einer national bedeutenden Finnregatta übereinstimmen.

19.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigsten zwanzig Aktivmitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Eine Ausnahme hievon machen Abstimmungen über Statutenrevision, die Abänderung von Anhängen und die Auflösung.
Im Falle von Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Passive haben das Recht zur Teilnahme an der Diskussion und zur Stellung von Anträgen. Wer bis zur ordentlichen Generalversammlung den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat, wird automatisch von der Ausübung des Stimmrechts suspendiert.

20.

Der Vorsitz und die Leitung der Generalversammlung obliegen dem Präsidenten, allenfalls einem Vizepräsidenten. Der Sekretär führt das Protokoll. Die Versammlung wählt- sofern notwendig - in offener Abstimmung die erforderlichen Stimmenzähler.

21.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht wenigstens sieben Mitglieder die geheime Stimmabgabe verlangen.

22.

Obligatorische Traktanden der Generalversammlung sind

  • Protokoll der letzten GV
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Rechnungsablage und Revisorenbericht
  • Mutationen
  • Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten (alle 2 Jahre)
  • Wahl der Rechnungsrevisoren (alle 2 Jahre)
  • Schweizermeisterschaft der nächsten Jahre

23.

Der Generalversammlung stehen zudem folgende Befugnisse zu

  • Jahresprogramm für das nächste Jahr
  • Revision der Statuten und ihrer Anhänge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung von Jahresbeiträgen
  • Erledigung von Rekursen
  • Budget und Verwendung der Jahresüberschüsse
  • Beschlussfassung über alle anderen der GV von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltene oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
  • Beratung über Anträge von Mitgliedern.


Der Vorstand

24.

In den Vorstand sind Ehren- und Aktivmitglieder wählbar. Er besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier Vizepräsidenten. Er konstituiert sich selbst.

25.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind.

26.

Die rechtsgültige Unterschrift der SFV führt der Präsident kollektiv mit einem Vizepräsidenten. Für gewöhnliche Korrespondenz genügt die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes.

27.

Das Sekretariat und die Kasse der SFV, die Redaktion von Mitteilungen und Berichten im Yachting, Finnwelle und Finnfare, die Betreuung von Jahresmeisterschaften und Bestenliste sowie den Kontakt mit anderen Organisationen sind angemessen auf die Vizepräsidenten zu verteilen.

28.

Zur Fassung von Vorstandsbeschlüssen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, wenn nötig mit Stichentscheid des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Schriftlich auf dem Zirkulationsweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts in der Sitzung zu verlangen.

29.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben

  • Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV oder anderen Organen übertragen ist. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die Überwachung der Interessen der SFV zu.
  • Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
  • Vertretung der SFV nach aussen
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Vereinsbeschlüsse.
  • Koordination und Auswahl der regionalen Regatten zur Erstellung einer Punktemeisterschaft und der nationalen Bestenliste
  • Ausarbeitung aller für den Betrieb der SFV erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung der Generalversammlung bedürfen.

30.

Die Rechnungsrevisoren, die nicht der SFV angehören müssen, haben die Jahresrechnung des Kassiers zuhanden der Generalversammlung zu prüfen. Die Bücher und Belege sind Ihnen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung vorzulegen. Sie erstellen den Revisorenbericht. Ihre Amtszeit dauert zwei Jahre, sei sind wieder wählbar.


Beiträge

31.

Die Jahresbeiträge werden durch die GV festgesetzt. Die Passiven bezahlen einen reduzierten und die Ehrenmitglieder keinen Jahresbeitrag.

32.

Jedes Mitglied, das seinen Jahresbeitrag bezahlt hat, hat Anspruch auf Zustellung des einmal jährlich erscheinenden Mitgliederverzeichnisses, des IFA-Stickers (nur Aktive und aktive Ehrenmitglieder) und der durch die SFV abonnierten Periodika sowie der SFV internen Rundschreiben. Jedes neu eintretende Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten.

33.

Das Rechnungsjahr ist die Zeit von ordentlicher Generalversammlung zu ordentlicher Generalversammlung.


Anhang

34.

Die in den Anhang aufgenommenen Reglemente über die Jahresmeisterschaft und die Bestenliste bilden einen integrierenden Bestandesteil der Statuten und können nur unter Befolgung der Bestimmungen über die Änderung der Statuten revidiert werden.


Änderung der Statuten und Auflösung der SFV

35.

Die Änderung der Statuten oder von Anhängen benötigt die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in einer beschlussfähigen Generalversammlung abgegebenen Stimmen.

36.

Die Auflösung der SFV erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der in einer beschlussfähigen Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Das bei einer Auflösung vorhanden Reinvermögen der SFV soll der USY zuhanden einer neuen olympischen Einmannklasse, allenfalls zugunsten der allgemeinen Nachwuchsförderung, überwiesen werden.


Schlussbestimmungen

37.

Diese Statuten ersetzen sämtliche frühere Ausgaben und Ergänzungen und treten sofort in Kraft.

 

Beschlossen am 27. September 1992

Zu unterzeichnen durch Präsident und einen Vizepräsident:

 

Rudolf Baumann                                 Hans Lehmann

nach oben